Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. November 2023BEK 2023 42MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2023, SU 2020 411);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Gebrüder A+B.________ erstatteten am 22. Mai 2017 Strafanzeige gegen D.________ wegen Vorfällen vom 15. Februar 2016 und 11. April 2017 (U-act. 8.1.001). Am 24. Mai 2017 ergänzten sie ihre Anzeige um einen weiteren Sachverhalt, in dem die Tatbestände des Diebstahls, der Veruntreuung, der Sachentziehung etc. zu prüfen seien (U-act. 8.1.006). Aufgrund der ersten Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Verdacht auf Betrug und Nötigung (U-act. 9.1.001). Diese dehnte sie auf ein weiteres, hier nicht relevantes Dossier (U-act. 8.2.000 betr. Urkundenfälschung) aus (U-act. 9.1.002). Sie schloss die Untersuchung des zweiten Dossiers am 10. Oktober 2019 (SUB 2017 381; U-act. 31.1.001) und diejenige zum Betrugs- bzw. Nötigungsverdacht am 5. Dezember 2022 (SU A3 2020 411; U-act. 31.1.002) ab. Im Sachverhalt der Strafanzeige vom 24. Mai 2017 verfügte sie am 17. März 2023, keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Diebstahl, Veruntreuung oder Sachentziehung durchzuführen. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 30. März 2023 beantragen die Gebrüder A+B.________, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache wegen der bestehenden Befangenheitsproblematik an eine andere Staatsanwaltschaft, eventualiter an die 3. Abteilung zurückzuweisen, um eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Der Beschuldigte beantragt begründet, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7). Dazu replizierten die Beschwerdeführer (KG-act. 9).2.Laut dem Rubrum der angefochtenen Verfügung besteht in der Untersuchung des am 24. Mai 2017 angezeigten Sachverhalts keine Privatklägerschaft. Die Beschwerdeführer machen geltend, Geschädigte im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1.A.________,2.B.________,Beschwerdeführer,beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,gegen1.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,2.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt F.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren